KG - Beschluss vom 13.12.2001
8 W 372/01
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 S. 1 ; GKG § 12 § 12 Abs. 1 S. 1 § 19 § 19 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 S. 2 § 19 Abs. 1 S. 3 § 19 Abs. 4 § 25 Abs. 2 S. 3 § 25 Abs. 2 S. 2 § 25 Abs. 3 S. 1 § 25 Abs. 4 ; ZPO § 4 Abs. 1 § 5 ; BGB § 537 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 158
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 179/00

Zur Wertzusammenrechnung bei Klage und Feststellungshilfswiderklage im Mietprozess

KG, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 8 W 372/01

DRsp Nr. 2002/13891

Zur Wertzusammenrechnung bei Klage und Feststellungshilfswiderklage im Mietprozess

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist eine Wertaddition ausgeschlossen, wenn Klage und Widerklage bzw. der ihr zugrundeliegende Leistungsanspruch denselben Gegenstand betreffen. Ein identischer Gegenstand liegt aber nur dann vor, wenn mit der Entscheidung über die Klage zugleich eine Entscheidung über die Widerklage in dem Sinne hätte getroffen werden müssen, dass mit der Stattgabe der einen die Abweisung der anderen verbunden wäre.2. Bei der im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG neben der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geforderten wirtschaftlichen Identität handelt es sich um ein zusätzliches Kriterium, das neben den identischen Gegenstand treten muss, um eine Wertaddition auszuschließen.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 S. 1 ; GKG § 12 § 12 Abs. 1 S. 1 § 19 § 19 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 S. 2 § 19 Abs. 1 S. 3 § 19 Abs. 4 § 25 Abs. 2 S. 3 § 25 Abs. 2 S. 2 § 25 Abs. 3 S. 1 § 25 Abs. 4 ; ZPO § 4 Abs. 1 § 5 ; BGB § 537 ;

Gründe:

1) Die Beschwerde hat Erfolg.

a) Die Beschwerde ist zulässig. Die Klägervertreter sind nach § 9 Absatz 2 Satz 1 BRAGO beschwerdebefugt, die Frist des § 25 Absatz 2 Satz 3 GKG ist eingehalten und der Beschwerdewert nach § 25 Absatz 3 Satz 1 GKG wird erreicht.