OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.12.2004
2 U 34/04
Normen:
BGB § 307 ; BGB § 309 Nr. 1 ; BGB § 387 ; BGB § 543 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 556b Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg a. d. Lahn - 1 O 324/03 - 07.01.2004,

Zur Wirksamkeit einer Aufrechnungsklausel in Mietvertrag - Anrechnung außergerichtlicher Anwaltsgebühren auf Prozessgebühr des Räumungsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 2 U 34/04

DRsp Nr. 2005/2042

Zur Wirksamkeit einer Aufrechnungsklausel in Mietvertrag - Anrechnung außergerichtlicher Anwaltsgebühren auf Prozessgebühr des Räumungsverfahrens

»1. Zur Frage der Wirksamkeit von Ankündigungs- und Mietvorauszahlungsklausel sowie des Verbots der Aufrechnung mit anderen als Ersatzforderungen wegen Mängeln der Mietsache in Formularverträgen. 2. Zur Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Kündigung eines Mietverhältnisses auf die Prozessgebühr des anschließenden Räumungsrechtsstreits.«

Normenkette:

BGB § 307 ; BGB § 309 Nr. 1 ; BGB § 387 ; BGB § 543 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 556b Abs. 1 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie bedürfen keiner Änderungen und Ergänzungen. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen und deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Das Berufungsgericht hatte sie daher seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).