OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2007
I-3 Wx 40/07
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 205
WuM 2008, 114
ZMR 2008, 393
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 95/06
AG Velbert, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 II 27/05

Zur Zulässigkeit des Betriebs einer Digital-Druckerei in Teileigentum bei erlaubter Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß Teilungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 40/07

DRsp Nr. 2007/22411

Zur Zulässigkeit des Betriebs einer "Digital-Druckerei" in Teileigentum bei erlaubter Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß Teilungserklärung

»Die Regelung in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung), wonach das Wohnungseigentum ... und das Teileigentum ... zu Wohnzwecken und zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit benutzt werden dürfen, soweit behördlich zulässig, (Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter) erlaubt den Betrieb einer "Digital-Druckerei".«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die im Eingang bezeichnete Wohnungseigentumsanlage besteht aus zwei Eigentumseinheiten, dem Wohnungseigentum Nr. 1, das den Antragstellern gehört, und dem Teileigentum Nr. 2, dessen Eigentümer der Antragsgegner ist.

§ 5 Abs. 1 der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) lautet:

"Das Wohnungseigentum Nr. 1 und das Teileigentum Nr. 2 dürfen zu Wohnzwecken und zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit benutzt werden, soweit behördlich zulässig."