BGH - Beschluß vom 10.12.2008
VII ZR 49/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 3853/07
LG Traunstein, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1469/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Einwendungen gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 10.12.2008 - Aktenzeichen VII ZR 49/08

DRsp Nr. 2008/24052

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Einwendungen gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Bedenken gegen die der Entscheidung des Berufungsgerichts offenbar zugrunde liegende Auffassung, es komme darauf an, welche formellen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft im Berufungsverfahren noch erhoben worden seien, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Gegenstandswert: 80.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 3853/07