OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2021
21 W 39/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 297
FGPrax 2021, 224
FamRZ 2022, 394
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 08.02.2021

Zurückweisung eines ErbscheinsantragsAuslegung eines notariell beurkundeten ErbverzichtsvertragsObjektive Auslegung eines Vertragswortlauts vom EmpfängerhorizontBegrenzung der Verzichtswirkung auf einzelne Abkömmlinge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 21 W 39/21

DRsp Nr. 2021/18092

Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Auslegung eines notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrags Objektive Auslegung eines Vertragswortlauts vom Empfängerhorizont Begrenzung der Verzichtswirkung auf einzelne Abkömmlinge

§ 2349, 2. Teilsatz BGB eröffnet den Parteien eines Erbverzichtsvertrags die Möglichkeit, eine Begrenzung der Verzichtswirkung auf einzelne Abkömmlinge zu vereinbaren.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts- Nachlassgerichts - Gelnhausen vom 08.02.2021 wird abgeändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 04.08.2020 wird zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Erblasserin ist am XX.XX.2016 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Ihr Ehemann war bereits am XX.XX.2007 vorverstorben.

Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die einzige überlebende Tochter der Erblasserin. Die weitere Tochter A ist am XX.XX.2014 vorverstorben.

Bei den Beteiligten zu 2) und 3) handelt es sich um die einzigen Abkömmlinge der A.

Die 1978 geborene Beteiligte zu 3) steht unter gesetzlicher Betreuung; die Aufgabe einer Verfahrensbevollmächtigten wird von der Betreuerin wahrgenommen.