BAG - Urteil vom 05.12.2019
2 AZR 147/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 420;
Fundstellen:
AP BGB § 174 Nr. 25
ArbRB 2020, 167
AuR 2020, 284
BAGE 169, 38
BB 2020, 1018
BB 2020, 947
EzA BGB 2002 § 174 Nr. 11
EzA-SD 2020, 3
MDR 2020, 805
NJW 2020, 1456
NZA 2020, 505
NZG 2020, 623
ZIP 2020, 870
ZInsO 2020, 1140
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 445/18
ArbG Berlin, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 15780/16

Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB analog bei einseitigem Rechtsgeschäft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsUnverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer VollmachtsurkundeExtern erkennbarer Bestellungsakt des Bevollmächtigten als Voraussetzung für ein In-Kenntnis-Setzen analog § 174 Satz 2 BGBTreuwidrige Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach § 174 BGBKündigungsschutzklage des Arbeitnehmers bei getrennten Arbeitsverhältnissen mit mehreren ArbeitgebernGesamtschuldnerische Haftung mehrerer Arbeitgeber bei Führung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 147/19

DRsp Nr. 2020/4960

Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB analog bei einseitigem Rechtsgeschäft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unverzügliche Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde Extern erkennbarer Bestellungsakt des Bevollmächtigten als Voraussetzung für ein "In-Kenntnis-Setzen" analog § 174 Satz 2 BGB Treuwidrige Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach § 174 BGB Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers bei getrennten Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitgebern Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Arbeitgeber bei Führung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer

§ 174 BGB findet analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt. Orientierungssätze: 1. Soweit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entsprechend der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB durch sämtliche Gesellschafter handelt, liegt bei ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der des § 174 BGB entspricht (Rn. 39 ff.).