BGH - Urteil vom 03.12.2014
VIII ZR 224/13
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305b; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 558; BGB § 566 Abs. 1; 2. BerechnungsVO § 28 Abs. 2; Mietvertrag § 11;
Fundstellen:
MDR 2015, 76
MietRB 2015, 35
MietRB 2015, 5
NJW-RR 2015, 264
NZM 2015, 79
ZMR 2015, 212
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 239 C 155/12
LG Berlin, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 619/12

Zuschlag zur Kostenmiete und Übernahme der Kosten der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter als Klausel in einem Formularmietvertrag über eine preisgebundene Wohnung; Berechtigung des Mieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen und zur Auszahlung der angesparten Beträge

BGH, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 224/13

DRsp Nr. 2015/583

Zuschlag zur Kostenmiete und Übernahme der Kosten der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter als Klausel in einem Formularmietvertrag über eine preisgebundene Wohnung; Berechtigung des Mieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen und zur Auszahlung der "angesparten" Beträge

Die in einem Formularmietvertrag über eine (damals) preisgebundene Wohnung, bei dem der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat und hierfür ein Zuschlag zur Kostenmiete gemäß § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung vorgesehen ist, enthaltene Klausel "Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist." berechtigt den Mieter, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen und anschließend die Auszahlung der "angesparten" Beträge zu verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305b; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 558; BGB § 566 Abs. 1;