KG - Beschluss vom 13.12.2004
24 W 298/03
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 4 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 441
NZM 2005, 382
WuM 2005, 362
ZMR 2005, 977
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 93/03 WEG - 05.09.2003,
AG Berlin-Tiergarten, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 80/02

Zuständigkeit der WEG-Gerichte - Wohnungseigentümer als Mieter einer anderen Wohnung

KG, Beschluss vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 24 W 298/03

DRsp Nr. 2005/1249

Zuständigkeit der WEG -Gerichte - Wohnungseigentümer als Mieter einer anderen Wohnung

»Die Zuständigkeit der WEG -Gerichte ist auch dann gegeben, wenn Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer vorgehen, der Mieter eines anderen Wohnungseigentümers ist und auf Unterlassung des ordnungswidrigen Gebrauchs der Mietsache in Anspruch genommen wird.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 4 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnung Nr. 5, die sie im Jahre 1988 gekauft haben, der Antragsgegner ist Eigentümer der Wohnung Nr. 3 und darüber hinaus gemäß Mietvertrag zunächst vom 21. September 1988 und dann ab 1999 Mieter des Teileigentümers der Einheit Nr. 1 im Erdgeschoss der Wohnanlage. In der Teilungserklärung vom 21. Mai 1979 wird die Teileigentumseinheit beschrieben als 15,460/100 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen - Teileigentum - im Erdgeschoss mit einer Größe von 111,74 qm, sowie Lagerraum im Keller Nr. 1. Sondernutzungsrechte werden in § 11 der Gemeinschaftsordnung behandelt, betreffen jedoch den vorliegenden Sachverhalt nicht. In dem Mietvertrag des Antragsgegners mit dem Teileigentümer heißt u.a.: