Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer
BGH, Beschluß vom 26.09.2002 - Aktenzeichen V ZB 24/02
DRsp Nr. 2002/15524
Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer
»a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866).«