BGH - Beschluß vom 26.09.2002
V ZB 24/02
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
BGHZ 152, 136
DB 2003, 1169
FGPrax 2003, 20
MDR 2003, 43
NJW 2002, 3709
NZM 2002, 1003
ZIP 2002, 2008
ZInsO 2002, 1052
ZMR 2002, 941
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Spandau,

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer

BGH, Beschluß vom 26.09.2002 - Aktenzeichen V ZB 24/02

DRsp Nr. 2002/15524

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer

»a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34). b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866).«

Normenkette:

WEG § 43 ;

Gründe: