1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts S. vom 25.5.2009 -
2. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 18.000 Euro festgesetzt.
I. Der Antragsteller ist Mitglied der zur Gesamteigentümergemeinschaft D.-N. gehörenden Teileigentümergemeinschaft xxx-Straße 2. Er verlangt von der Antragsgegnerin, die bis zum 1.4.2007 Verwalterin dieser Gemeinschaft war, die (Neu-)Erstellung von Jahresabrechnungen für die Jahre 1997 und 1998.
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