KG - Beschluss vom 29.11.2010
1 W 325/10
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 414
MietRB 2011, 79
NJW-RR 2011, 517
NZM 2011, 813
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 45 ZE 15577-22

Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 1 W 325/10

DRsp Nr. 2010/22377

Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 WEG nicht der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger.

Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die einzigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B##### Straße 2# . Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. März 2007 hatte die Beteiligte zu 1 als damalige Eigentümerin sämtlicher Wohnungs- und Teileigentumsrechte den Inhalt der Rechte und die Gemeinschaftsordnung neu gefasst. Danach dürfen die im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichneten, hier verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten für Zwecke einer humanmedizinischen Arztpraxis oder vergleichbarer Praxistätigkeiten genutzt werden, ferner auch für Zwecke eines stillen Büros. Weiter ist geregelt:

"Der jeweilige Sondereigentümer ist ferner befugt, die Räumlichkeiten auch (ganz oder teilweise) für Wohnzwecke zu nutzen. Er ist für diesen Fall ermächtigt, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf, sein Teileigentum im Grundbuch in Wohnungseigentum umzuwandeln."