BGH - Urteil vom 13.11.2009
V ZR 10/09
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2010, 200
MietRB 2010, 39
NJW 2010, 438
NZM 2010, 85
WuM 2009, 760
ZMR 2010, 299
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 369/08
LG Frankfurt am Main, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2/13 S 19/08

Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Voraussetzung für die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus

BGH, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen V ZR 10/09

DRsp Nr. 2009/27172

Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Voraussetzung für die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus

Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung, in der sie zusammen mit ihren Familienangehörigen wohnt. Das gemeinschaftliche Gebäude hat auf einer Seite in jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Geländer vor diesem Fenster ihrer Wohnung brachte die Beklagte, eine deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft, Anfang 2007 eine Parabolantenne an. Die Antenne ermöglicht den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehprogramme.

Die Klägerin, die Eigentümergemeinschaft, forderte die Beklagte in der Folgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Am 18. Juni 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer daher: