BGH - Urteil vom 28.09.2022
VIII ZR 300/21
Normen:
BGB § 556d Abs. 1; BGB § 556g Abs. 1; BGB a.F. § 556g Abs. 2; BGB § 557 Abs. 1; BGB § 558 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 95
MietRB 2022, 343
NJW-RR 2022, 1666
NZM 2022, 954
ZMR 2023, 190
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen C 82/20
LG Berlin, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 232/20

Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters als Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen; Anwendung der Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 300/21

DRsp Nr. 2022/15711

Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters als Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen; Anwendung der Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses

a) Durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kommt in der Regel eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe zustande, die den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen darstellt.b) Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 31. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 556d Abs. 1; BGB § 556g Abs. 1; BGB a.F. § 556g Abs. 2; BGB § 557 Abs. 1; BGB § 558 Abs. 1;

Tatbestand