BGH - Beschluss vom 03.08.2021
VIII ZR 88/20
Normen:
BGB § 558; BGB § 558c;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 49
NJW-RR 2021, 1455
NZM 2021, 882
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 416/17
LG Berlin, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 138/18

Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter; Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete

BGH, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 88/20

DRsp Nr. 2021/15750

Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter; Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete

Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält. Das gilt bei solchen Mietspiegeln in der Regel auch dann, wenn - wie hier - die ortsübliche Vergleichsmiete unstreitig innerhalb der für das einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt und deshalb lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete in diese Spanne einer Klärung bedarf.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 558; BGB § 558c;

Gründe

I.