BayObLG - Beschluß vom 27.11.1997
2Z BR 136/97
Normen:
BGB §§ 873, 876, 877 ; GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 112
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6591/97
AG Nürnberg,

Zustimmungs- und Bewilligungserfordernis bei Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum - Abdingbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 27.11.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 136/97

DRsp Nr. 1998/1574

Zustimmungs- und Bewilligungserfordernis bei Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum - Abdingbarkeit

»1. Die Umwandlung eines Teileigentums in Wohnungseigentum bedarf materiellrechtlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und der nachteilig betroffenen dinglich Berechtigten. Grundbuchrechtlich ist deren Bewilligung erforderlich.2. Das Zustimmungs- und Bewilligungserfordernis kann in der Teilungserklärung durch eine Regelung abbedungen werden, die die späteren Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger sowie die dinglich Berechtigten von der Mitwirkung ausschließt. Notwendig ist, daß diese Regelung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen wird.«

Normenkette:

BGB §§ 873, 876, 877 ; GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Durch Teilungserklärung vom 8.7.1996 begründete der damalige Eigentümer des Grundstücks Flst. 150/18 an diesem Wohnungs- und Teileigentum. In Nr. XIV der Teilungserklärung ist bestimmt, daß bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden dürfen und für den Wiederaufbau die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Nr. XXIII der Teilungserklärung lautet wie folgt: