Zustimmungsbedürftigkeit der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach einer Wohnanlage
OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.1992 - Aktenzeichen 15 W 324/92
DRsp Nr. 2006/6417
Zustimmungsbedürftigkeit der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach einer Wohnanlage
»1. Die sichtbare Anbringung einer Parabolantenne für den Empfang des Satellitenfernsehens auf dem Dach einer Wohnanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 22 Abs. 1WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.2. Der Wohnungseigentümer hat auch im Rahmen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Duldung einer solchen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer errichteten Antenne, wenn er die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme und zwei weitere Privatsender über die vorhandene Gemeinschaftsantenne empfangen kann.«