OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.1992
15 W 324/92
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 ; BGB § 242 § 249 § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 233
OLGReport-Hamm 1993, 67
OLGZ 1993, 314
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 301/92
AG Essen - 96 II 165/91 WEG,

Zustimmungsbedürftigkeit der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach einer Wohnanlage

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.1992 - Aktenzeichen 15 W 324/92

DRsp Nr. 2006/6417

Zustimmungsbedürftigkeit der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach einer Wohnanlage

»1. Die sichtbare Anbringung einer Parabolantenne für den Empfang des Satellitenfernsehens auf dem Dach einer Wohnanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. 2. Der Wohnungseigentümer hat auch im Rahmen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Duldung einer solchen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer errichteten Antenne, wenn er die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme und zwei weitere Privatsender über die vorhandene Gemeinschaftsantenne empfangen kann.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 ; BGB § 242 § 249 § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 301/92
Vorinstanz: AG Essen - 96 II 165/91 WEG,
Fundstellen