BGH vom 21.02.1991
V ZB 13/90
Normen:
WEG § 8, 12 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 133 Teilungserklärung 1
BGHR WEG § 12 Teilungserklärung 1
BGHR WEG § 8 Abs. 1 Veräußerungsbeschränkung 1
BGHZ 113, 374
DRsp I(152)157a
NJW 1991, 1613
NJW 1991, 1616
Rpfleger 1991, 246
WM 1991, 775

Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, vom 21.02.1991 - Aktenzeichen V ZB 13/90

DRsp Nr. 1992/759

Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

»Macht die Teilungserklärung die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig, so gilt dies auch für die Veräußerung aus der Hand des teilenden Eigentümers nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft.«

Normenkette:

WEG § 8, 12 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 teilten 1973 ihr Grundstück (Gemarkung D., Flur 2, Flurstück 1371) in acht Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an je einer Wohnung, und in sechs weitere Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an je einem Garageneinstellplatz, auf. Sie wurden als Mitberechtigte zu je 1/2 Anteil in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eingetragen. In der Teilungserklärung, die insoweit als Inhalt des Sondereigentums Gegenstand der Grundbucheintragungen ist, ist bestimmt:

"Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters. Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie oder bei einer Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung, durch den Konkursverwalter oder einen Grundpfandgläubiger, der das Wohnungseigentum im Wege der Zwangsvollstreckung erworben hat und dieses alsdann veräußert."