BGH - Versäumnisurteil vom 08.12.2017
V ZR 82/17
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZVG § 45 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 463
MietRB 2018, 107
NJW 2018, 1613
NZM 2018, 403
ZInsO 2018, 485
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 152 C 1572/15
LG Dresden, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 265/16

Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers durch Dritte; Anmeldung der bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verwalter; Zuordnung der Anmeldung zu den Pflichten des Verwalters im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Zwangsversteigerung

BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen V ZR 82/17

DRsp Nr. 2018/2062

Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers durch Dritte; Anmeldung der bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verwalter; Zuordnung der Anmeldung zu den Pflichten des Verwalters im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Zwangsversteigerung

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Februar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZVG § 45 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand