BayObLG vom 12.12.1991
BReg 2 Z 145/91
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 152

Zweckbestimmung für eine zu einer Wohnanlage gehörenden Grünfläche

BayObLG, vom 12.12.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 145/91

DRsp Nr. 1993/3696

Zweckbestimmung für eine zu einer Wohnanlage gehörenden Grünfläche

»1. Die Wohnungseigentümer können wirksam durch Mehrheitsbeschluß bestimmen, daß von der zur Wohnanlage gehörenden Grünfläche nur ein abgegrenzter Teil als Liegewiese und Kinderspielplatz genutzt werden darf.2. Eine nach § 15 Abs. 2 WEG durch Eigentümerbeschluß getroffene Gebrauchsregelung für gemeinschaftliches Eigentum ist inhaltlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Regelung die Pflichten aus § 14 Nr. 1 WEG zur gegenseitigen Rücksichtnahme konkretisiert.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ;

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die 21 Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Häusern besteht. In der Eigentümerversammlung vom 24.6.1988 beschlossen die Wohnungseigentümer mit knapper Mehrheit zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5.1 eine Regelung über die Belüftung der Treppenhäuser und Kellerräume in den beiden Häusern (ohne Bedeutung für das Rechtsbeschwerdeverfahren).