BayObLG - Beschluß vom 30.11.1999
2Z BR 143/99
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
ZfIR 2000, 554
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16630/98
AG München 481 UR II 1135/97 ,

Zweckbestimmung für Teileigentum in Teilungserklärung und Grundbuch

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 143/99

DRsp Nr. 2000/1877

Zweckbestimmung für Teileigentum in Teilungserklärung und Grundbuch

»1. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung und im Grundbuch als "Laden" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Diese Zweckbestimmung wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, daß im Aufteilungsplan die einzelnen Räume des Teileigentums mit "Geschäftsraum, Büro, Vorraum, Treppe, WC" beschriftet sind.2. Die Nutzung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung "Laden" als Kleingaststätte mit Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr stört grundsätzlich mehr als eine Nutzung des Teileigentums als Laden.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer, einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehört das Teileigentum Nr. 1. Dieses ist im Grundbuch als "Laden, WC und Kellerraum" bezeichnet; wegen des Gegenstands des Sondereigentums ist dabei auf die Bewilligungen vom 20.9. und 21.10.1988 Bezug genommen. In der Teilungserklärung vom 20.9.1988 ist das Teileigentum Nr. 1 als "Laden" bezeichnet und im Nachtrag vom 21.10.1988 als "Laden, WC und Kellerraum". Im Aufteilungsplan sind die zum Teileigentum Nr. 1 gehörenden und mit der Nr. 1 versehenen einzelnen Räume als Geschäftsraum, Büro, Vorraum, Treppe, WC bezeichnet.