I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer, einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Dem Antragsteller gehört das Teileigentum Nr. 1. Dieses ist im Grundbuch als "Laden, WC und Kellerraum" bezeichnet; wegen des Gegenstands des Sondereigentums ist dabei auf die Bewilligungen vom 20.9. und 21.10.1988 Bezug genommen. In der Teilungserklärung vom 20.9.1988 ist das Teileigentum Nr. 1 als "Laden" bezeichnet und im Nachtrag vom 21.10.1988 als "Laden, WC und Kellerraum". Im Aufteilungsplan sind die zum Teileigentum Nr. 1 gehörenden und mit der Nr. 1 versehenen einzelnen Räume als Geschäftsraum, Büro, Vorraum, Treppe, WC bezeichnet.
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