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Amtsgericht
10.000 € - Oberbodenbelags gem. § Abs. liegt grundsätzlich im Belieben des Sondereigentümers. Das ändert aber nichts daran, dass der Sondereigentümer nach § Nr. 2 Nr. 1 gehalten ist, insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden (BGH, Urt. v. 26.06.2020 - , ZMR 2020, , Rdnr. 10). Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das § Abs. Nr. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen. Führt dies allerdings zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gingen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß gem. § Abs. Nr. 1 ) hinaus, sind die Beklagten Störer. Nimmt der Mieter eines Wohnungseigentümers einen Austausch des Bodenbelages vor, darf der Drittnutzer die anderen Wohnungseigentümer nicht wesentlich beeinträchtigen. Für den vermietenden Wohnungseigentümer ordnet dies § Abs. Nr. 1 an (Hügel/Elzer, , 3. Aufl. 2021, § 13 Rdnr. 27). Der Wohnungseigentümer hat daher auch auf seine Mieter in diesem Sinne einzuwirken (BGH, Urt. v. 01.06.2012 - , NJW 2012, ).
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