Anhang Übersicht GEIG

Autor: Emmert

Wer ist verpflichtet?

Bauherren zu errichtender Gebäude

Eigentümer bestehender Gebäude, WEG ist Eigentümer i.S.d. GEIG (§ 2 Nr. 1 GEIG)

Wer ist nicht verpflichtet?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Eigentümer von Nichtwohngebäuden, sofern diese überwiegend selbst von ihnen genutzt werden, § 2 Nr. 2 GEIG

Was ist zu tun?

Errichtung von bzw. Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur

Errichtung von bzw. Ausstattung mit Ladeinfrastruktur

Was ist das?

Leitungsinfrastruktur = die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen (§ 2 Nr. 10 GEIG)

Ladeinfrastruktur = die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind (§ 2 Nr. 8 GEIG)

Ausführung?

Geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen

Muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen

Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen.