Autor: Emmert |
Wer ist verpflichtet? | Bauherren zu errichtender Gebäude | Eigentümer bestehender Gebäude, WEG ist Eigentümer i.S.d. | ||
Wer ist nicht verpflichtet? | Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Eigentümer von Nichtwohngebäuden, sofern diese überwiegend selbst von ihnen genutzt werden, § 2 Nr. 2 | |||
Was ist zu tun? | Errichtung von bzw. Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur | Errichtung von bzw. Ausstattung mit Ladeinfrastruktur | ||
Was ist das? | Leitungsinfrastruktur = die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen (§ 2 Nr. 10 | Ladeinfrastruktur = die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind (§ 2 Nr. 8 | ||
Ausführung? |
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