Autor: Weber |
Ein Wohnungseigentümer kann zwei ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte in entsprechender Anwendung von § 890 Abs. 1 BGB, § 5 GBO durch Zusammenlegung der Miteigentumsanteile und Verbindung des neuen Anteils mit allen zu den bisherigen Einheiten gehörenden, im Sondereigentum stehenden Räumen zu einem einheitlichen Wohnungseigentum vereinigen, ohne dass er dazu der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.399)
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