C. Jahresabrechnung

Autor: Weber

I. Frist und Abrechnungszeitraum

10.125

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen (zur Vorprüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat siehe Rdnr. 12.95  ff.).345)

Nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung beträgt die Frist zur Erstellung der Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres i.d.R. drei bis sechs Monate.346) Mit dem OLG Zweibrücken ist davon auszugehen, dass die Jahresabrechnung i.d.R. drei Monate, höchstens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erstellen ist. Eine Abrechnung hat möglichst bald nach Ablauf der Rechnungsperiode, also des Wirtschaftsjahres, zu erfolgen. Sie bildet zugleich die Grundlage für den Wirtschaftsplan, der die finanzielle Planung für das neue Geschäftsjahr enthält. Dies ist aber nur dann sinnvoll, wenn es am Anfang des Geschäftsjahres geschieht. Sonst besteht die Gefahr, dass der Wirtschaftsplan nur noch für wenige Monate Geltung hat, weil er dann schon von der Jahresabrechnung überholt wird.