D. Rechenschaftspflicht des Verwalters

Autor: Weber

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Die Wohnungseigentümer konnten von dem Verwalter gem. § 28 Abs. 4 WEG a.F. durch Mehrheitsbeschluss jederzeit Rechnungslegung verlangen.950) Die Rechnungslegung enthält die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bereits angefallenen Einnahmen und Ausgaben. § 28 Abs. 4 WEG a.F. wurde zwar aufgehoben. Damit ist die Rechnungslegungspflicht jedoch nicht entfallen. Unabhängig von der speziellen Regelung der § 28 Abs. 3 und 4 WEG ergibt sich eine Rechnungslegungspflicht des Verwalters bereits aus den allgemeinen Regelungen der §§ 666, 675 BGB, so dass diese Vorschriften sowie § 259 BGB auch ergänzend herangezogen werden können, um den Umfang der Pflichten des Verwalters im Einzelnen festzustellen. Strebt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Vorlage der Jahresabrechnung durch den Verwalter auch oder nur die Rechnungslegung zur Kontrolle seiner Amtsführung an, ist dies unter den Voraussetzungen von § 666, § 259 Abs. 2 BGB als eine unvertretbare Handlung möglich. Wie im Fall der Jahresabrechnung ist der Verwalter im Fall der Rechnungslegung verpflichtet, über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Darüber können die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach wie vor beschließen (§ 19 Abs. 1 WEG). Die erforderlichen Informationen soll jetzt der Vermögensbericht liefern.