A. Gesetzliche Änderungen

Autor: Weber

12.1

Dem Verwaltungsbeirat kommt eine immer wichtigere Bedeutung zu. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben nicht nur, sondern überwacht ihn künftig auch. Den Wohnungseigentümern steht es nun frei, die Anzahl der Verwaltungsbeiräte zu bestimmen. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WEG). Nur noch Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

12.2

Künftig ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats auch dazu berufen, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter zu vertreten (§ 9b Abs. 2 WEG), insbesondere wenn es darum geht, Ansprüche gegen den Verwalter durchzusetzen. In Anlehnung an § 31b BGB haften die Verwaltungsbeiräte bei Pflichtverletzungen nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn sie unentgeltlich tätig sind. Ob diese Änderungen es tatsächlich ermöglichen, die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat attraktiver zu machen, um dadurch mehr Wohnungseigentümer zur Übernahme dieser Tätigkeit zu bewegen,1)

ist eher fraglich und wird sich in der Zukunft zeigen.

1)

RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 78.