C. Innere Ordnung des Verwaltungsbeirats

Autor: Weber

I. Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer oder Geschäftsordnung durch Verwaltungsbeirat

12.60

Über die innere Ordnung des Verwaltungsbeirats ist gesetzlich wenig geregelt. Besteht der Verwaltungsbeirat aus mehreren Mitgliedern, sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Wer dies bestimmt, ordnet das Gesetz bewusst nicht an.191)

Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss entscheiden; andernfalls erfolgt die Bestimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats.192)

12.61

Die Wohnungseigentümerversammlung ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss dem Verwaltungsbeirat eine Ordnung zu geben und darin

die Dauer der Berufung,

die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung,

den Vorsitz,

den Rhythmus, in dem der Verwaltungsbeirat regelmäßig zusammenkommt,

die Einberufung (Form der Einladung, Ladungsfrist zu den Versammlungen des Verwaltungsbeirats, Ort und Uhrzeit bzw. online),

wann der Verwaltungsbeirat entscheidungsfähig ist,

wer die Zusammenkünfte des Verwaltungsbeirats leitet,

den Abstimmungsmodus innerhalb des Verwaltungsbeirats,

welches Stimmrechtsprinzip innerhalb des Verwaltungsbeirats gilt,

das Teilnahmerecht Dritter,

die Möglichkeit schriftlicher und/oder mündlicher Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung,

des Protokolls und der Einsichtnahme in die Protokolle