Autor: Weber |
Über die innere Ordnung des Verwaltungsbeirats ist gesetzlich wenig geregelt. Besteht der Verwaltungsbeirat aus mehreren Mitgliedern, sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Wer dies bestimmt, ordnet das Gesetz bewusst nicht an.191) Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss entscheiden; andernfalls erfolgt die Bestimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats.192)
Die Wohnungseigentümerversammlung ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss dem Verwaltungsbeirat eine Ordnung zu geben und darin
die Dauer der Berufung, |
die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung, |
den Vorsitz, |
den Rhythmus, in dem der Verwaltungsbeirat regelmäßig zusammenkommt, |
die Einberufung (Form der Einladung, Ladungsfrist zu den Versammlungen des Verwaltungsbeirats, Ort und Uhrzeit bzw. online), |
wann der Verwaltungsbeirat entscheidungsfähig ist, |
wer die Zusammenkünfte des Verwaltungsbeirats leitet, |
den Abstimmungsmodus innerhalb des Verwaltungsbeirats, |
welches Stimmrechtsprinzip innerhalb des Verwaltungsbeirats gilt, |
das Teilnahmerecht Dritter, |
die Möglichkeit schriftlicher und/oder mündlicher Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung, |
des Protokolls und der Einsichtnahme in die Protokolle |
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|