Autor: Weber |
§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimmt, dass der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt; dies entsprach insoweit § 29 Abs. 2 WEG a.F.242) Der Verwaltungsbeirat hat insoweit lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion (z.B. Vorbereitung der Eigentümerversammlung, gemeinsame Erstellung der Tagesordnung, Mitarbeit bei der Auswertung von Sanierungsangeboten, Vermittlung bzw. Streitschlichtung zwischen Eigentümern und Verwalter oder innerhalb der Eigentümergemeinschaft). Er war und ist Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter.243)
242) | RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 78. |
243) | OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2008 - 15 W 335/07, ZMR 2009, 310, Rdnr. 12; LG Frankfurt/Main, Urt. v. 02.09.2019 - 2- |
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