D. Streitigkeiten mit dem Verwaltungsbeirat hinsichtlich der Aufgabenerfüllung/Haftung

Autor: Weber

I. Gesetzlich geregelte Aufgaben des Verwaltungsbeirats

1. Unterstützung und Überwachung des Verwalters

a) Unterstützung

12.80

§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimmt, dass der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt; dies entsprach insoweit § 29 Abs. 2 WEG a.F.242)

Der Verwaltungsbeirat hat insoweit lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion (z.B. Vorbereitung der Eigentümerversammlung, gemeinsame Erstellung der Tagesordnung, Mitarbeit bei der Auswertung von Sanierungsangeboten, Vermittlung bzw. Streitschlichtung zwischen Eigentümern und Verwalter oder innerhalb der Eigentümergemeinschaft). Er war und ist Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter.243)

242)

RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 78.

243)

OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2008 - 15 W 335/07, ZMR 2009, 310, Rdnr. 12; LG Frankfurt/Main, Urt. v. 02.09.2019 - 2-09 S 51/18, ZWE 2020, 49, Rdnr. 5 mit Anm. Weber, IMR 2019, 506.

b) Überwachung

aa) Rechtslage bis zum 01.12.2020

12.81