E. Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbeirat und Verwalter

Autor: Weber

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Der Verwalter ist verpflichtet, mit dem Verwaltungsbeirat zusammenzuarbeiten. Der Verwalter ist bei Erledigung der ihm nach § 27 WEG und dem Verwaltervertrag obliegenden Aufgaben in besonderem Maß auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat angewiesen.377)

Dieser hat ihn nämlich bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 29 Abs. 2 WEG) und insbesondere den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zu überprüfen und mit seiner Stellungnahme zu versehen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG). Verweigert der Verwalter die Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat, ist dies ein Grund, ihn abzuberufen. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG kann dies nun jederzeit erfolgen.

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