E. Vollstreckung des Urteils in Wohnungseigentumsentziehungssachen

Autor: Weber

I. Änderungen durch das WEMoG

13.90

§ 17 Abs. 4 Satz 1 WEG entspricht § 19 Abs. 1 Satz 1 WEG a.F. Dessen Wortlaut wird jedoch daran angepasst, dass der Entziehungsanspruch nach § 17 Abs. 1 WEG materiellrechtlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zusteht.221)

§ 17 Abs. 4 Satz 2 WEG knüpft an die Vorschrift des § 19 Abs. 3 WEG a.F. an. Einem Urteil gleichgestellt werden alle Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO, insbesondere auch vollstreckbare Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO),222) in denen sich ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet oder verpflichtet wird. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Vollstreckungstitel ist nach Meinung des Gesetzgebers nicht sachgerecht.223)

221)

RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57.

222)

Schneider, ZfIR 2021, 93, 101.

223)

RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 57.

II. Abwendung der Zwangsvollstreckung

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