B. Formelle Anfechtungsgründe

Autor: Güldü

14.17

Als Rechtsgeschäft ist der Wohnungseigentümerbeschluss den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zugänglich, welche freilich von den besonderen Bestimmungen des WEG überlagert werden (§ 10 Abs. 1 Satz WEG). § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ordnet insoweit die Beschlussnichtigkeit nur bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften an, auf die nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. Sofern sich der Beschlussmangel daher in einem Verstoß gegen dispositive Vorschriften zur Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft erschöpft, ist auch bei formellen Mängeln bloße Anfechtbarkeit gegeben.32)

Das gilt selbst bei Formverstößen.33) Zwar bewirkt nach § 125 Satz 1 BGB ein Mangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Form grundsätzlich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Diese Vorschrift wird aber durch die Regelungen des WEG verdrängt.

14.18

Neben solchen Fehlern in der Form sind vor allem Einberufungsmängel und Mängel des Beschlussverfahrens als formelle Anfechtungsgründe von Relevanz.34)

Auch die fehlende Stimmenmehrheit und Verstöße gegen vereinbarte Gültigkeitsvoraussetzungen können eine Anfechtbarkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken.35)