E. Die Klage und ihre Zustellung

Autor: Spreng

I. Besonderheiten der wohnungseigentumsrechtlichen Klageschrift

15.178

Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO). Zur Vorbereitung der Klageschrift sollten alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die folgende Checkliste hilft, dies sicherzustellen.

Checkliste: Unverzichtbare Unterlagen

15.179

§ 253 Abs. 2 ZPO nennt den Mindestinhalt der Klageschrift. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Parteien und das angerufene Gericht zu bezeichnen. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag.

Der Klageantrag benennt das Ziel der Klage. Der Klagegrund beschreibt den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet. Antrag und Lebenssachverhalt bestimmen den Streitgegenstand.

15.180

Der Kläger muss "Gegenstand und Grund" des Anspruchs bezeichnen. Er hat den Sachverhalt so konkret darzulegen, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisierbar ist. Er muss sich von anderen Ansprüchen unterscheiden lassen.256)

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