Autor: Spreng |
Diese Prozessvoraussetzung ist mit den parteibezogenen Prozessvoraussetzungen verwandt. Postulationsfähigkeit bedeutet die Befugnis, Prozesshandlungen wirksam vor Gericht vornehmen zu können. Für Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen gem. § 43 Abs. 2 WEG sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig (§ 23 Nr. 2c GVG). Es besteht kein Anwaltszwang. Die Parteien können selbst auftreten und ihren Prozess führen. Dem Verwalter ist es erlaubt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Prozess zu vertreten. Er handelt als ihr Organ. § 79 Abs. 2 ZPO verbietet eine Prozessvertretung durch den Verwalter nicht, denn dieser ist nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigt.
PraxistippGleichwohl ist im Hinblick auf die Komplexität wohnungseigentumsrechtlicher Verfahren in materieller und prozessualer Hinsicht die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Prozessführung ratsam. |
Vor dem LG und dem OLG müssen sich die Parteien von einem Anwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vor dem BGH ist die Vertretung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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