D. Die Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Unterlassung

Autor: Moersch

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Bei der Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Unterlassung geht es beispielsweise um die Beendigung einer unberechtigten oder zweckwidrigen Nutzung von Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum durch Mieter150)

oder Eigentümer151) oder um eine geplante unberechtigte bauliche Veränderung, sowie um

Unterlassung der Veränderung am Gemeinschaftseigentum,152)

Duldung einer Vermessung nach § 890 ZPO 153)

oder Duldung des Zugangs zu dem Teil des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartens,154)

Unterlassung von Lärm.155)

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