Autor: Weber |
Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 103 ff. ZPO. Die Kostenfestsetzung setzt keine Rechtskraft der Kostenentscheidung voraus, da die Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 708 ff. ZPO). Die Kostengrundentscheidung bestimmt nur, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Mit ihr ist keine Aussage darüber verbunden, welche Kosten die unterlegene Partei der obsiegenden zu erstatten hat. Diese Frage wird im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden. Soweit die Partei Einwendungen materiellrechtlicher Art gegen die Kostengrundentscheidung geltend macht, werden diese im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht überprüft (Beispiel: Vortrag, dass Vertrag mit dem Beklagtenvertreter aufgrund von Interessenkollision unwirksam sei).201)
Handelt es sich bei der Klägerin um eine nichtexistente Partei (Beispiel: Unterwohnungseigentümergemeinschaft), so entfaltet das gegen sie ergangene Sachurteil keine Rechtswirkungen. Der in dem Urteil ausgesprochene Kostentenor kann nicht Grundlage eines Kostenfestsetzungsausspruchs gegen die Klägerin sein, denn auch insoweit ist die Klägerin nicht prozess- und parteifähig.202)
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