Autor: Weber |
Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG Bezug genommen werden (§ 7 Abs. 3 WEG). Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 WEG) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 WEG). Streitig war, ob ein Verstoß gegen §
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