E. Eintragung von Beschlüssen und Vereinbarungen

Autor: Weber

I. Vereinbarungen

2.194

Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG Bezug genommen werden (§ 7 Abs. 3 WEG). Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 WEG) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 WEG). Streitig war, ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 WGV materiellrechtlich unbeachtlich ist und deshalb eine materiellrechtlich wirksame Grundbucheintragung auch dann vorliegt, wenn unter Verstoß gegen den geltenden § 3 Abs. 2 WGV nur eine Bezugnahme erfolgte.487) Nach Inkrafttreten des und der Neufassung des §  Abs.  kann ein Erwerber sicher sein, dass eine Veräußerungsbeschränkung nach §  nur besteht, wenn sie ausdrücklich im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt wegen §  Abs.  Satz 1 auch für Veräußerungsbeschränkungen, die vor Inkrafttreten des vereinbart wurden; sollten sie unter Verstoß gegen den geltenden §  Abs.  nur unter Bezugnahme eingetragen worden sein, ist die ausdrückliche Eintragung nachzuholen.