A. Inkrafttreten des WEMoG und Überblick über die Übergangsvorschriften

Autor: Weber

20.1

Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) trat nach Art. 18 am 01.12.2020 in Kraft.1)

Die §§ 62-64 WEG a.F. werden nach § 46 WEG durch die §§ 47 - 49 WEG ersetzt. Der geltende § 61 WEG a.F. wird § 46 WEG und erhält eine amtliche Überschrift.2) §  soll sicherstellen, dass die geänderten Vorschriften des i.d.R. auch in den Gemeinschaften gelten, in denen Wohnungseigentum vor Inkrafttreten der Änderungen begründet worden ist. §  Abs.  regelt die Eintragung von Altbeschlüssen, Abs.  die Weitergeltung von Beschlüssen und Vereinbarungen nach § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG a.F. bei fehlender Zustimmung von Dritten, Abs. 3 betrifft Vereinbarungen über Veräußerungsbeschränkungen nach §  und über die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen wurden. Abs. 4 bestimmt, ab wann ein Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (§  ) besteht und bis wann im Amt befindliche Verwalter als zertifizierte Verwalter gelten. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des III. Teils des in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden (§  Abs.  ).