C. Verfahrensvorschriften (§ 48 Abs. 5 WEG)

Autor: Weber

I. Änderungen des Verfahrensrechts

20.53

Änderungen des Verfahrensrechts sollen bereits anhängige Verfahren unberührt lassen. Verfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bei Gericht anhängig sind, sind deshalb nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu führen (§ 48 Abs. 5 WEG).104)

104)

RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 86; BGH, Urt. v. 16.09.2022 - V ZR 214/21, ZWE 2023, 46, Rdnr. 5; BGH, Beschl. v. 10.03.2021 - V ZR 174/20, NZM 2021, 517, Rdnr. 3; LG Frankfurt/Main, Urt. v. 13.12.2021 - 2-13 S 75/20, WuM 2022, 66.

II. Antrag

20.54

Die Anhängigkeit einer Klage oder eines Antrags beginnt mit deren Eingang bei Gericht,105) die Zustellung ist nicht entscheidend. Auch ruhende und ausgesetzte Verfahren sind nach den aufgehobenen Bestimmungen zu Ende zu bringen. Dies gilt auch bei einer Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht. Die Voraussetzung, dass das Verfahren bereits vor dem 01.12.2020 anhängig gewesen sein muss, ist nicht gegeben, wenn vor diesem Termin ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet worden ist.