D. Änderung des GKG

Autor: Weber

20.62

Bei der Festlegung des Streitwerts ist zunächst zu prüfen, ob § 49a GKG a.F. oder § 49 GKG zur Anwendung kommt. Das WEMoG trat am 01.12.2020 in Kraft. Da das WEMoG zum GKG keine Übergangsvorschriften enthält, sind die Übergangsvorschriften des GKG zu beachten. § 71 Abs. 1 GKG bestimmt, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten erhoben werden. Maßgeblich für das anzuwendende Gebührenrecht ist der Zeitpunkt der des Verfahrens, also der Zeitpunkt des Eingangs der Antrags- bzw. Klageschrift bei Gericht (vgl.). Die Gesetzesfassung, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem das Verfahren anhängig gemacht wurde, bleibt auch für das weitere Verfahren maßgebend, selbst wenn es im Laufe des Verfahrens zu Gesetzesänderungen kommt. Spätere Änderungen innerhalb eines einheitlichen Verfahrens sind dabei unerheblich. Ist also z.B. ein Mahnverfahren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden, das danach ins streitige Verfahren übergeleitet wird, bestimmen sich die Kosten insgesamt nach altem Recht. Dasselbe gilt bei vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig gewordener Klage in den Fällen einer späteren Klageerweiterung, Klageänderung, Widerklage, Widerklageerweiterung usw. und z.B. auch für die Gehörsrüge. Die Anhängigkeit endet erst mit der Einlegung des Rechtsmittels oder dem Eintritt der formellen Rechtskraft.