F. Zwangsvollstreckung

Autor: Weber

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Zu prüfen ist zunächst, wer der Titelgläubiger ist oder gegen wen sich der Titel richtet. Die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft spielt keine Rolle. Eine Berichtigung des Titels oder eine Auslegung kommen nicht in Betracht, auch wenn nach neuer Rechtslage die Klage an sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten war, aber der Titel alle Wohnungseigentümer als Gläubiger ausweist. So kann mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich gegen alle Wohnungseigentümer gemäß Liste richtet, nicht gegen Wohngeldansprüche der rechtsfähigen Gemeinschaft aufgerechnet werden.271)

271)

OLG München, Beschl. v. 28.01.2008 - 34 Wx 77/07, NJW 2008, 856, Rdnr. 30.