A. Ausübung von Rechten und Pflichten der Gemeinschaft

Autoren: Emmert/Ackermann/Grundmann

I. Rechtsnatur der Wohnungseigentümergemeinschaft

5.1

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein rechtsfähiger Verband sui generis.1)

Die zunächst durch den BGH postulierte Rechtsfähigkeit wurde im Zuge der WEG -Reform 2007 erstmalig in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG a.F. gesetzlich normiert und ist jetzt in § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG geregelt. Die Rechtsfähigkeit ist nicht durch den Verbandszweck beschränkt, wie die in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG a.F. noch vorhandene Formulierung "im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" mutmaßen ließ und der BGH in seinem Urteil vom 18.06.20162) im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft offenbar auch angenommen hat. Die Formulierung wurde im Zuge der WEG -Reform 2020 ausdrücklich nicht in den neuen § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG übernommen, da die hierdurch angedeutete Beschränkung der Rechtsfähigkeit auf den Verbandszweck dem deutschen Recht fremd ist.3) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist damit und kann alle Geschäfte betreiben, die ihr eigenes Vermögen und die gem. §  Abs.  aus dem Gemeinschaftseigentum folgenden Rechte und Pflichten betreffen.