BVerfG - Urteil vom 24.07.1963
1 BvR 103/60
Normen:
BVersG § 43 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 86
AP Nr. 82 zu Art. 3 Abs. 1 GG
DÖV 1965, 393
DVBl 1963, 671
JZ 1963, 640
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.01.1960 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RV 669/59

Verfassungswidrigkeit der Witwenversorgung nach dem BVersG - Ansoruch auf rechtliches Gehör im Sozialgerichtsverfahren

BVerfG, Urteil vom 24.07.1963 - Aktenzeichen 1 BvR 103/60

DRsp Nr. 1996/7620

Verfassungswidrigkeit der Witwenversorgung nach dem BVersG - Ansoruch auf rechtliches Gehör im Sozialgerichtsverfahren

»1. Entscheidungen über eine Witwenrente nach § 43 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950, die als Unterhaltsleistungen nur Geld- und Sachleistungen, nicht aber die Arbeitsleistungen der Frau als Hausfrau und Mithelfende berücksichtigen, verletzen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.2. Zum Begriff des rechtlichen Gehörs bei Verwendung eines ärztlichen Gutachtens aus beigezogenen Verwaltungsakten.«

Normenkette:

BVersG § 43 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Frau eines durch Kriegseinwirkungen getöteten Mannes wird die Witwen-Grundrente nach § 39 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) ohne weiteres gewährt; der Mann einer durch Kriegseinwirkung getöteten Frau erhält nach § 43 des Bundesversorgungsgesetzes (BVersG) die Witwer-Grundrente nur für die Dauer seiner Bedürftigkeit und nur, wenn die Frau seinen Lebensunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit aus ihrem Arbeitsverdienst überwiegend bestritten hat. Erwerbsunfähig im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist nach § 41 Abs. 2 eine Person, die "durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hat".

B.