BFH vom 26.11.1974
VIII R 62/73
Normen:
WEG § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 354
BStBl II 1975, 352

BFH - 26.11.1974 (VIII R 62/73) - DRsp Nr. 1997/12400

BFH, vom 26.11.1974 - Aktenzeichen VIII R 62/73

DRsp Nr. 1997/12400

»Teilt ein Steuerpflichtiger ein zum Anlagevermögen seines Betriebsvermögens gehörendes Mietwohngrundstück nach § 8 WEG auf, um die Eigentumswohnungen alsbald zu veräußern, so liegt hierin eine Änderung der Zweckbestimmung. Für den aus der Veräußerung der dem Umlaufvermögen zuzurechnenden Eigentumswohnungen entstandenen Gewinn kann § 6b EStG nicht in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

WEG § 8 ;

I. Es ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für einen Teil des von ihm durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen erzielten Gewinnes eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden durfte (§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG).