BFH - 26.11.1974 (VIII R 62/73) - DRsp Nr. 1997/12400
BFH, vom 26.11.1974 - Aktenzeichen VIII R 62/73
DRsp Nr. 1997/12400
»Teilt ein Steuerpflichtiger ein zum Anlagevermögen seines Betriebsvermögens gehörendes Mietwohngrundstück nach § 8WEG auf, um die Eigentumswohnungen alsbald zu veräußern, so liegt hierin eine Änderung der Zweckbestimmung. Für den aus der Veräußerung der dem Umlaufvermögen zuzurechnenden Eigentumswohnungen entstandenen Gewinn kann § 6bEStG nicht in Anspruch genommen werden.«
I. Es ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für einen Teil des von ihm durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen erzielten Gewinnes eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden durfte (§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG).
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