BVerfG - Beschluß vom 26.01.1983
1 BvR 614/80
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; HöfeVfO § 11 Abs. 1 Buchstabe g ; LwVG § 15 ;
Fundstellen:
BVerfGE 63, 80
AgrarR 1983, 185
Information StW 1983, 410
MDR 1983, 552
NJW 1983, 2017
Rpfleger 1983, 267
Vorinstanzen:
I. OLG Köln - Beschluß zugestellt am 13.01.1979 - 23 WLw 18/78,
BGH, vom 06.02.1980 - Vorinstanzaktenzeichen V BLw 6/79

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

BVerfG, Beschluß vom 26.01.1983 - Aktenzeichen 1 BvR 614/80

DRsp Nr. 1996/6613

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag

»Zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Höfeverfahrensrecht.«1. Es folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, daß das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß.2. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und das Vorbringen nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer acht bleiben mußte oder konnte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; HöfeVfO § 11 Abs. 1 Buchstabe g ; LwVG § 15 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, wenn ein in einem Höfeverfahren in der Beschwerdeinstanz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erhobener Hilfsantrag bei der Entscheidung unberücksichtigt bleibt.

A.

I.