BVerwG - Urteil vom 22.04.1994
8 C 29.92
Normen:
GG Art. 12, Art. 14 ; MRVerbG Art. 6 § 1; VwGO § 65 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 542
NVwZ 1995, 385 (Ls)
Vorinstanzen:
I. VG Ansbach vom 21.5.1990 - Az.: AN 18 K 89.1627 - II. BayVGH vom 29.4.1992 - Az.: VGH 7 B 90. 2294 -,

BVerwG - Urteil vom 22.04.1994 (8 C 29.92) - DRsp Nr. 1995/672

BVerwG, Urteil vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 8 C 29.92

DRsp Nr. 1995/672

»Die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt werden darf, sind sämtlich und abschließend dem Bundesrecht zu entnehmen. Die Ermächtigung zum Erlaß eines Zweckentfremdungsverbots in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG beschränkt die Befugnis der Landesregierungen auf die verwaltungsverfahrensrechtliche Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens. Eine Ermessensentscheidung über die (ohne ein beachtliches Ersatzraumangebot) beantragte Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung hat die zuständige Behörde von Rechts wegen nur dann zu treffen, wenn an der Erteilung der Genehmigung entweder ein vorrangiges öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges berechtigtes Eigentümerinteresse besteht. Der Eigentümer von Wohnraum hat ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse an der Genehmigung einer Zweckentfremdung, wenn durch deren Versagung seine Existenz ursächlich und unausweichlich ernsthaft gefährdet würde. Für eine beachtliche Existenzgefährdung als Folge des Zweckentfremdungsverbots muß aufgrund einer umfassenden Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles eine so überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, daß ernstliche Zweifel an einem solchen Kausalverlauf auszuschließen sind.