BayObLG - Beschluß vom 30.05.1995 (2Z BR 105/94)
I. Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus drei Häusern und gemeinschaftlicher Tiefgarage besteht. Den Antragstellern gehören u.a. [...]