BayObLG - Beschluss vom 19.12.2002 (2Z BR 104/02)
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Verwalter lud mit Schreiben vom 6.11.2001 zu einer Eigentümerversammlung am [...]