BayObLG - Beschluss vom 25.09.2003 (2Z BR 137/03)
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt: § 3 Zweckbestimmung des Gebäudes [...]