BVerwG - Urteil vom 27.10.2004
10 C 2.04
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2471
NVwZ 2005, 828
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches OVG - 2 LB 108/02 - 22.10.2003,
Schleswig-Holsteinisches VG - 14 A 32/02 - 17.06.2002,

Zweitwohnungssteuer bei Mischnutzung und Mietleerstand

BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 10 C 2.04

DRsp Nr. 2004/20515

Zweitwohnungssteuer bei Mischnutzung und Mietleerstand

»Wird eine Zweitwohnung vom Wohnungsinhaber sowohl selbst genutzt als auch vermietet, sind die Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, grundsätzlich den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird (Bestätigung von BVerwGE 115, 165 >170<; Abgrenzung zu BFHE 197, 151).«

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2a ;

Gründe:

I.

Die Beklagte erhebt auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe ihrer rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung vom 21. Januar 2000 (ZwStS). Die Steuer beträgt 10 % des Mietwerts der Wohnung vervielfältigt mit dem Verfügbarkeitsgrad. Dieser ist nach § 4 Abs. 5 ZwStS bei eingeschränkter Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber von bis zu 90 Tagen auf 30 %, bei mittlerer Verfügbarkeit von bis zu 180 Tagen auf 60 % und bei voller Verfügbarkeit von mehr als 180 Tagen auf 100 % festgelegt.

Die in Hamburg wohnende Klägerin ist Eigentümerin einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Sie nutzt die Wohnung sowohl zur Vermietung als auch für den persönlichen Lebensbedarf.