BayObLG - Beschluss vom 08.09.2004 (2Z BR 136/04)
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem so genannten Vorderhaus und einem Hinterhaus besteht. Der Antragstellerin gehört das Hinterhaus (Wohnung Nr. 18). Zwischen der im Westen [...]